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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82 (a)   

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OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82 (a) (https://dejure.org/1982,1391)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.08.1982 - 1 UH 1/82 (a) (https://dejure.org/1982,1391)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. August 1982 - 1 UH 1/82 (a) (https://dejure.org/1982,1391)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Wirksame Schönheitsreparaturklausel

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertragliche Kostenübernahme des Mieters für Schönheitsreparaturen; Erstattung von Renovierungskosten wegen Unwirksamkeit einer Vertragsklausel; Unabhängigkeit der Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses von der Dauer der Mietzeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Formulierungen des Mustermietvertrages 1976

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 689
  • WuM 1982, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 27.02.1981 - 4 REMiet 4/80

    Vorliegen einer Individualabrede zu einem Formularmietvertrag; Abwälzung von

    Auszug aus OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82
    Die Bekl. machen unter Berufung auf den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 27.2.1981 (NJW 1981, 1049) geltend, daß § 7 III des Mustermietvertrages unwirksam sei, soweit sich daraus eine Renovierungspflicht des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Dauer der Mietzeit ergebe.

    Anders als in den vom OLG Hamm, NJW 1981, 1049, und dem OLG Frankfurt, NJW 1982, 453, entschiedenen Fällen enthält § 7 III des Mustermietvertrages nicht die Bestimmung, daß die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit unbedingt renoviert zurückzugeben seien, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat.

  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82
    Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 49, 56 = NJW 1968, 491) ist es nicht als unbillig anzusehen, wenn der Mieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen übernimmt.
  • OLG Frankfurt, 22.09.1981 - 20 REMiet 1/81
    Auszug aus OLG Bremen, 30.08.1982 - 1 UH 1/82
    Anders als in den vom OLG Hamm, NJW 1981, 1049, und dem OLG Frankfurt, NJW 1982, 453, entschiedenen Fällen enthält § 7 III des Mustermietvertrages nicht die Bestimmung, daß die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit unbedingt renoviert zurückzugeben seien, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat.
  • BGH, 28.04.2004 - VIII ZR 230/03

    Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    d) Ist § 7 Abs. 3 Satz 1 mithin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - dahin auszulegen, daß die Pflicht zur Endrenovierung nicht unabhängig von den in Abs. 1 genannten Fristen, sondern erst nach deren Ablauf besteht, wird der Mieter hierdurch nicht i.S.d. § 9 AGBG (§ 307 BGB) unangemessen benachteiligt (ebenso OLG Bremen, NJW 1983, 689 = GE 1982, 1085 = WuM 1982, 317; Schmidt-Futterer/Langenberg aaO Rdnr. 163).
  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 48/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Vornahme von Schönheitsreparaturen durch einen

    Der Fristenplan des Mustermietvertrags wird in Rechtsprechung und Schrifttum auch im Falle der formularvertraglichen Vereinbarung allgemein als zulässig angesehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 363, 368 f.; 101, 253, 263 f.; Urteil vom 28. April 2004, NJW 2004, 2087, unter III; Urteil vom 23. Juni 2004, NJW 2004, 2586, unter II 2 b; OLG Bremen, NJW 1983, 689; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 C Rdnr. 3; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 55).
  • LG Frankfurt/Main, 27.02.1990 - 13 O 474/89

    Keine Knebelmietverträge!

    für eine der Möglichkeiten entscheidet, bleibt es bei der gewählten Form noch immer bei einer für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung, d.h. einer allgemeinen Geschäftsbedingung (BGH, WuM 1986, 53 ; OLG Bremen, WuM 1982, 317 ; Palandt/Heinrichs, § 1 AGBG , Anm. 4 a)).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.09.1982 - 2 UH 1/82   

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OLG Celle, 28.09.1982 - 2 UH 1/82 (https://dejure.org/1982,1955)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.09.1982 - 2 UH 1/82 (https://dejure.org/1982,1955)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. September 1982 - 2 UH 1/82 (https://dejure.org/1982,1955)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WuM 1982, 317
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.12.1975 - VII ZR 37/74

    VOB-Vertrag: Uneingeschränkter Schadensersatzanspruch bei ernsthafter und

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.1982 - 2 UH 1/82
    Auch wenn, wie in § 18 des Mietvertrages vorgesehen, der Eintritt des Verzuges des Mieters von einer schriftlichen Mahnung abhängt, so ist diese entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung seiner Vertragspflichten ernsthaft und endgültig verweigert (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; BGH, ZMR 1982, 180) und damit zugleich zu erkennen gibt, daß er seiner Verpflichtung auch auf eine schriftliche Mahnung hin nicht nachkommen werde.
  • BGH, 13.01.1982 - VIII ZR 186/80

    Abschluss eines Mietvertrages über ein Café - Durchführung von

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.1982 - 2 UH 1/82
    Auch wenn, wie in § 18 des Mietvertrages vorgesehen, der Eintritt des Verzuges des Mieters von einer schriftlichen Mahnung abhängt, so ist diese entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung seiner Vertragspflichten ernsthaft und endgültig verweigert (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; BGH, ZMR 1982, 180) und damit zugleich zu erkennen gibt, daß er seiner Verpflichtung auch auf eine schriftliche Mahnung hin nicht nachkommen werde.
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Celle, 28.09.1982 - 2 UH 1/82
    Auch wenn, wie in § 18 des Mietvertrages vorgesehen, der Eintritt des Verzuges des Mieters von einer schriftlichen Mahnung abhängt, so ist diese entbehrlich, wenn der Mieter die Erfüllung seiner Vertragspflichten ernsthaft und endgültig verweigert (BGHZ 2, 310, 312; 65, 372, 377; BGH, ZMR 1982, 180) und damit zugleich zu erkennen gibt, daß er seiner Verpflichtung auch auf eine schriftliche Mahnung hin nicht nachkommen werde.
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